Schwere Sturmschäden in Deutschland sind nichts Ungewöhnliches mehr. Doch welche Versicherung kommt eigentlich für welche Sturmschäden auf? Und lässt sich beispielsweise ein sturmgefährdeter Baum vorsorglich auf Kosten der Wohngebäudeversicherung fällen oder muss der Besitzer hierfür selbst in die Tasche greifen?

 

Sturmschäden am Haus: Wohngebäudeversicherung

Immobilieneigentümer, die eine reine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen haben, sind bei Sturmschäden abgesichert, sofern der Sturm mindestens Windstärke 8 beziehungsweise ein Windgeschwindigkeit von mindestens 63 Stundenkilometern erreicht. Beim Sturmtief Herwart war dies definitiv der Fall. Hier wurden zum Teil Windgeschwindigkeiten von mehr als 100 Stundenkilometern gemessen. Kommt es zu einem Sturmschaden, melden Sie diesen also so schnell wie möglich der Versicherung. Zudem empfiehlen wir Ihnen, den Schaden sorgfältig zu dokumentieren und auch Bilder zu machen. Außerdem sind Sie als Geschädigter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Schaden nicht noch größer ausfällt. Ist also beispielsweise ein Dachfenster defekt, müssen Sie es provisorisch verschließen, damit möglichst wenig Nässe eindringen kann.

Ein vorschnelles Handeln empfiehlt sich allerdings nicht. Bevor Sie einen Handwerker mit der Schadensbeseitigung beauftragen, sollte Sie die Freigabe durch den Versicherer unbedingt abgewarten. Die Behebung kleinerer Sturmschäden wird nach der Meldung von den Versicherern oft vorab pauschal bewilligt, sofern ein bestimmter Betrag nicht überschritten wird. Bei größeren Sturmschäden können Sie davon ausgehen, dass die Versicherung hingegen einen Sachverständigen schickt, der vor Ort eine Begutachtung vornimmt.

Wichtig: Gehen mit dem Sturmschaden beispielsweise auch Überschwemmungsschäden einher, sind diese nur über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt, wenn diese auch eine Elementarschadenversicherung einschließt.

 

Schäden an der Einrichtung: Hausratversicherung

Auch die Hausratversicherung kommt für Schäden auf, die durch Sturm verursacht werden. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Wohngebäudeversicherung. Allerdings haben Sie als Versicherter dafür zu sorgen, den Hausrat geschützt zu verwahren. Auch hier müssen Sie Folgeschäden begrenzen. Dringt beispielsweise durch ein wegen des Sturms beschädigtes Fenster Wasser ein, müssen Sie den Schaden durch provisorisches Abdichten des Fensters begrenzen, sonst droht eine Kürzung der Versicherungsleistung.

 

Sturmschäden beim Hausbau: Rohbau-Versicherung

Auch als Bauherr können Sie ihr Bauprojekt über eine Rohbau-Versicherung absichern. Damit ist gewährleistet, dass Sie beispielsweise Schäden durch ein umgestürztes Baugerüst ersetzt bekommen. Diese Versicherung kann separat oder optional als Baustein zur Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden.

 

Schäden am Auto: KfZ-Kaskoversicherung

Bei einem Sturm ab Windstärke 8 greift die Teilkaskoversicherung, falls beispielsweise ein Baum aufs Auto fällt. Die Vollkaskoversicherung zahlt hingegen auch dann, wenn es sich um einen Sturm mit geringerer Windgeschwindigkeit handelt. Wenn Sie wegen des Sturms einen Unfall verursachen, bekommen Sie die Kosten für die Sturmschäden am eigenen Auto allerdings nur über die Vollkaskoversicherung ersetzt. Wichtig: Stürzt ein nicht ausreichend gesicherter Baum von einem Grundstück aufs Auto, haftet der Grundstückseigentümer.

 

Schäden bei Dritten: Haftpflichtversicherung

Ein Sturm schleudert einen Dachziegel auf ein vor dem Haus parkendes Auto, ein morscher Baum fällt auf das Nachbargrundstück? Dies ist ein Fall für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, die Immobilieneigentümer in Erwägung ziehen sollten. Das gilt übrigens nicht für gesunde Bäume. Stürzen diese auf das Nachbargrundstück, gilt dieses als Höhere Gewalt und der Besitzer muss nicht für den Schaden aufkommen. Dies wäre dann ein Fall für die Wohngebäudeversicherung des Nachbarn.

Auch für Sie als Mieter ist das Thema Haftpflicht wichtig. Stürzt etwa von ihrem Balkon wegen eines Sturms ein Blumentopf auf den Fussweg und wird ein Passant verletzt, können Sie dafür haftbar gemacht werden. Fällt dagegen vom Balkon eines Mietshauses ein Blumentopf auf die Straße und richtet einen Schaden an, kommt die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden auf.

 

Zahlt die Versicherung auch für vorsorgliche Schadensbegrenzung?

Das Arbeitsgericht München hat kürzlich entschieden, dass die Wohngebäudeversicherung keineswegs automatisch die Kosten für das Fällen eines sturmgefährdeten Baumes übernehmen muss.

Zum Hintergrund des Rechtsstreits: Ein Versicherter hatte vorsorglich einen Baum auf seinem Grundstück fällen lassen, der bei einem Sturm in Mitleidenschaft gezogen wurde, aber nicht umgestürzt war. Das örtliche Bauamt hatte das Fällen aufgrund einer akuten Umsturzgefahr genehmigt. Die Kosten hierfür sollte die Versicherung erstatten, die sich jedoch weigerte. Das Arbeitsgericht München berief sich bei dem Urteil zu Lasten des Klägers darauf, dass nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nur dann die Kosten übernommen werden, wenn der Baum auf das Haus des Versicherten gefallen wäre. Zwar seien auch vorsorgliche Maßnahmen zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens erstattungsfähig, doch die örtliche Baukommission sah es nicht als gegeben an, dass der Baum ausschließlich wegen eines Sturms umstürzen könnte. Es sei auch möglich gewesen, dass der Baum ohne äußere Einwirkung umstürzt – und dies wiederum sei kein Versicherungsschaden.

Aus dem Urteil ergibt sich, dass solche Präventivmaßnahmen nicht ohne Rücksprache mit der Versicherung durchgeführt werden sollten. Andernfalls kann es passieren, dass die Versicherung die Kosten nicht übernimmt.

 

Unser Tipp für Sie

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